Betreuungsbüro Kössendrup
(in Bürogemeinschaft mit dem Betreuungsbüro Kornick)
Rechtliche Betreuung
Der für Sie zuständige Richter im Betreuungsgericht des Bezirkes in dem Sie wohnen bestellt einen Betreuer. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung, die dazu führt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht oder teilweise nicht mehr selbständig erledigen können.
Aufgabenbereiche
Da es nur selten gesundheitliche Einschränkungen gibt, die zum Verlust aller Fähigkeiten zur Regelung des eigenen Lebens führen, wird ein gesetzlicher – oder rechtlicher – Betreuer für die Aufgabenbereiche eingesetzt, in denen Hilfebedarf besteht. In diesen, vom Richter zuvor festgelegten Aufgabenbereichen, kann der Betreuer Sie unterstützen, beraten und rechtlich vertreten.
Warum und Wieviel
Eine Betreuung sollte also nur dann eingerichtet werden, wenn diese wirklich nötig ist und nur in dem Umfang, wie sie wirklich gebraucht wird.
Ziele:
Hilfe zur Selbsthilfe
Betreuungsumfang stabilisieren, reduzieren
nach Möglichkeit bis hin zur Aufhebung der Betreuung
Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfsangeboten
Auch für die Berufsbetreuungen gilt das Nachrangigkeitsprinzip. Das bedeutet:
Gerichtsurteile haben wiederholt festgestellt, dass die Betreuung sogar gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch nachrangig ist. Die Eingliederungshilfe selber stellte bislang die Hilfeform dar, die erst dann in Anspruch genommen werden konnte, wenn alle anderen Hilfeformen nicht ausreichten.
Für den Betreuten und den Betreuer bedeutet dieses, dass die Zuständigkeit des Betreuers auch erst dann beginnt, wenn die bestehenden Hilfsangebote nicht ausreichen.
Wunschbefolgungspflicht
Nach der Betreuungsrechtsreform gilt die Wunschbefolgungspflicht. Vereinfacht ausgedrückt ist der Betreuer nunmehr nicht mehr für alle Angelegenheiten, die in seine Aufgabenfelder fallen, zuständig und entscheidet nicht mehr nach dem mutmaßlichen Wohl für den Betreuten.
Durch die Reform entscheidet der Betreute selber darüber welche rechtlichen Vertretungen der Betreuer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche übernehmen soll. Der Betreuer ist an die Befolgung des geäußerten Wunsches gebunden: Wunschbefolgungspflicht!
Ausnahmen: schwere Selbstschädigungen des Betreuten (Vermögen, Gesundheit) und Unzumutbarkeit für den Betreuer (z.B. Aufforderung zu einer strafbaren Handlung)
In allen anderen Fällen entscheidet der Betreute und nicht der Betreuer!
Die rechtliche Vertretung bedarf insoweit im Innenverhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine vorausgehende Aufforderung durch den Betreuten. Eine Vertretung gegen seinen Willen ist nicht erlaubt.
Wie groß ist der Hilfebedarf und wer hilft?
Die persönlichen Kontakte zum Betreuten sind vorgesehen, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Rechtliche Betreuung ist eine rechtliche Vertretung, das heißt dort wo Hilfe benötigt wird, wird die erforderliche Hilfestellung nach Möglichkeit durch den Betreuer organisiert und veranlasst. Die Hilfestellung erfolgt nicht durch den Betreuer selbst.
Einerseits bietet eine Betreuung somit wichtige Unterstützung, andererseits erfordert sie die Mithilfe der Betroffenen Menschen selbst und des sozialen Umfeldes. Denn aus gesetzlicher Sicht ist die Betreuung auf eine weitestgehend verwaltende und beratende Funktion in der rechtlichen Vertretung angelegt worden.
Aufhebung der Betreuung oder einzelner Aufgabenbereiche
Besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene sich selbst wieder alleine helfen kann oder dass durch Hilfsangebote die Betreuung überflüssig wird, so soll dieses von Gesetzes wegen geschehen. Und dieses ist auch sinnvoll, um dem Betreuten seine Selbstbestimmtheit in vollem Umfang zurückzugeben.